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   BVerwG, 07.08.1991 - 7 B 48.91   

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https://dejure.org/1991,4330
BVerwG, 07.08.1991 - 7 B 48.91 (https://dejure.org/1991,4330)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.1991 - 7 B 48.91 (https://dejure.org/1991,4330)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 1991 - 7 B 48.91 (https://dejure.org/1991,4330)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erheblichkeit von Sportlärm - Sportanlagen in der Nachbarschaft - Abendliche Ruhezeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 58 (Ls.)
  • BayVBl 1992, 58
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    (BVerwG, Beschl. v. 07.08.1991 - 7 B 48/91 - juris Rn. 3; Hervorhebung durch den Senat).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Denn das Lärmschutzrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Konkretisierung des Bereichs der erheblichen Belästigung untergesetzlicher Regelung durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift bzw. - soweit die Bundesregierung von der in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch macht - entsprechende landesrechtliche Regelungen überlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff., hier zit. nach juris, Rn 396; Urteil v. 28. Januar 1999 - 7 CN 1.97 -, NVwZ 1999, 651 f.; vgl. auch Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3, zur Berliner Verordnung zur Bekämpfung des Lärms v. 14. Juni 1984).

    Da einschlägige landesrechtliche Vorschriften danach - selbst unabhängig von der umstrittenen Reichweite der insoweit im Zuge der Föderalismusreform vorgenommenen Änderungen der Gesetzgebungszuständigkeit - grundsätzlich beachtlich sind (BVerwG, Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3), ist eine landesrechtliche Regelung, aus der sich eine geänderte Bewertung der Zumutbarkeit der von Kinderlärm ausgehenden Lärmbelastung ergibt, jedenfalls außerhalb unmittelbar anwendbarer bundesrechtlicher Regelwerke berücksichtigungsfähig (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 12. Mai 2009 - 11 N 83.05 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 11 N 83.05

    Anwendung des Rechtsgedanken des § 144 Abs 4 imn Berufungszulassungsrecht;

    9 Das Lärmschutzrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Konkretisierung des Bereichs der erheblichen Belästigung untergesetzlicher Regelung durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift bzw. - soweit die Bundesregierung von der in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch macht - entsprechenden landesrechtlichen Regelungen überlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff., hier zit. nach juris, Rn 396; Urteil v. 28. Januar 1999 - 7 CN 1.97 -, NVwZ 1999, 651 f.; vgl. auch Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3, zur Berliner Verordnung zur Bekämpfung des Lärms v. 14. Juni 1984).

    10 Da einschlägige landesrechtliche Vorschriften danach grundsätzlich beachtlich sind (BVerwG, Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3), sind auch Änderungen der maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen jedenfalls dann erheblich, wenn sich aus ihnen eine geänderte Bewertung der Zumutbarkeit der von den Kinoveranstaltungen des Beigeladenen auf der Freiluftbühne ausgehenden Lärmbelastung ergeben kann.

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